10. Dezember 2024
Nach der gestrigen Bund-Länder-Konferenz wurde von manchen Medien berichtet, in Kirchen müssten Ungeimpfte künftig einen kostenpflichtigen Test vorweisen, um am Gottesdienst teilnehmen zu können. Diese Berichte sind nicht korrekt.
Für den Besuch von Gottesdiensten ändert sich durch die neuen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern nichts. Es gelten weiterhin die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Die detaillierten Hygienekonzepte auf Grundlage der jeweils mit den Ländern abgestimmten Regeln haben sich bewährt, Gottesdienste haben bislang nicht zum Pandemiegeschehen beigetragen.
Spätestens vom 23. August an soll eine Testpflicht für den Zutritt zu öffentlichen Innenräumen für alle Personen gelten, die nicht vollständig geimpft oder nicht von einer Covid-Infektion genesen sind. Mit der 3G-Regel wollen Bund und Länder den Druck auf nicht Geimpfte erhöhen. In der Beschlussvorlage für die Bund-Länder-Beratungen am Dienstag hatte es zunächst noch geheißen, dass die sogenannte 3G-Regel - geimpft, genesen und getestet - auch für den Besuch von Gottesdiensten gelte. Der verabschiedete Beschluss enthält diesen Passus nicht mehr.
Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident und CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet hatte am Dienstagabend nach dem Ende der Beratungen erklärt, dass ein Gottesdienstbesuch etwas anderes sei als ein Disco-Besuch. „Hier geht es um ein Grundrecht - das Grundrecht der Religionsausübung. Insofern ist da die Regel nicht drin“, sagte er. Er gehe davon aus, dass Gottesdienstbesucher ohnehin in der Regel schon doppelt geimpft seien.
Die beiden großen Kirchen halten das Ziel der Bundesregierung und der Landesregierungen für wichtig, zur weiteren Bewältigung der Corona-Pandemie eine hohe Impfquote zu erreichen. Sie haben in den vergangenen Monaten die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie stets unterstützt und die Gottesdienste der großen Kirchen haben sich als sehr sicher erwiesen. Dabei hat es sich – auch im Hinblick auf das hohe Gut der Religionsfreiheit – bewährt, im Gespräch, insbesondere auf der Landesebene, zwischen staatlichen Stellen und Religionsgemeinschaften praktikable und verhältnismäßige Regelungen abzusprechen.
Quelle: epd/EKD
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