Satzung

Satzung des "Vereins zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Bremen e.V."

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Bremen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name durch den Zusatz "e.V." ergänzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein unterstützt das "Evangelische Posaunenwerk Bremen", den Zusammenschluß evangelischer Posaunenchöre im Bereich der "Bremischen Evangelischen Kirche", und weiß sich dessen Arbeit verbunden. Er bezweckt so die Förderung der Posaunenchorarbeit in Bremen im umfassenden Sinne.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen können auch im Wege der Familienmitgliedschaft beitreten. Dadurch wird jeder im Zeitpunkt des Beitritts benannte Familienangehörige eigenständiges Mitglied. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrag erworben. Die Mitgliedsbeiträge sind nach Art der Mitgliedschaft gestaffelt. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand zwei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr.
  3. Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern notwendig. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnungen mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§5 Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

    a. Wahl des Vorstandes,
    b. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    c. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
    d. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
    e. Festlegung der Mitgliederbeiträge,
    f. Änderung der Satzung,
    g. Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen bei Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindesten zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zugehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Natürliche Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und juristische Personen haben jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied mit schriftlicher Urkunde bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf in der Versammlung nicht mehr als eine Vertretung übernehmen. Auf Familienmitgliedschaften entfallen unabhängig von der Zahl der so verfaßten Mitglieder jeweils zwei Stimmen. Beide Stimmen können in der Versammlung durch ein erschienenes Mitglied abgegeben werden. Abstimmungen im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) sind nicht zulässig.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  5. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugesandt und der Mitgliederversammlung bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern:

    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. den zwei Beisitzern,
    d. dem Schriftführer,
    e. dem Schatzmeister,
    f. dem Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit

  2. Der Landesposaunenwart des "Evangelischen Posaunenwerks Bremen" nimmt als Gast an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand einen Nachfolger, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  4. Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.
  5. Vorstand im Sinne des §26 BGB Abs. 1 sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Zwei der Genannten gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
  7. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

§9 Vereinsvermögen
Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins (siehe §7, 1g und 5) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bremische Evangelische Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Posaunenchorarbeit zu verwenden hat.

§10 Schlussbestimmung
Alle in dieser Satzung genannten Amtsbezeichnungen sind funktional zu verstehen; die weibliche Sprachform gilt entsprechend.
Bremen, den 27.2.1997
(§9 in der von der Mitgliederversammlung am 24.7.1997 beschlossenen Fassung)
Geschäftsordnung zum Wahlverfahren der Kassenprüfer als Anhang zur Satzung:
Diese Regelung löst das bisher gültige Verfahren der Kopplung von dreijähriger Vorstandswahl und Kassenprüferwahl ab. In Zukunft wird die Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Vertreter der Kassenprüfung zu wählen haben.

Gültigkeit: Ab 28.2.2008:
Den beiden Kassenprüfern wird ein Vertreter zur Seite gestellt.  
Der Vertreter ist jährlich von der Hauptversammlung zu wählen.
Zusätzlich wird der / die „dienstälteste“ Prüfer / Prüferin zum 1. Prüfer/in ernannt, der/die andere automatisch zum 2. Prüfer/in.
Im darauf folgenden Jahr wird der/die 1. Prüfer/in ausscheiden, der/ die 2. Prüfer/in wird zum 1. Prüfer/in; der/die Vertreter/in wird zum 2. Prüfer/in. Die Mitgliederversammlung wählt einen neuen vertretenden Kassenprüfer/in.

Jürgen Meyer, Bremen, 3. April 2008
Erster Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Bremen.