
22. Februar 2021
(Auszug aus der ULF-Kirchengemeindeordnung)
Die Bauherren/-innen sind Vorsteher/-innen der Gemeinde und vertreten diese nach außen. Sie sind mit der Führung der Verwaltung betraut. Sie verwalten das Gemeindevermögen, soweit es nicht der Verwaltung der Diakonie unterliegt. Ihnen obliegt ferner die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkonvents oder des Kirchenvorstands. Die Gemeinde wird durch 2 Bauherren/-innen gemeinsam gesetzlich vertreten. Sie verteilen ihre Geschäfte unter sich. In der Regel wechseln der Vorsitz und die laufende Verwaltung alle 2 Jahre.
Zum Geschäftsbereich der Bauherren/-innen gehören insbesondere:
Das Amt eines Bauherren / einer Bauherrin wird von wenigstens 2 Gemeindegliedern ausgeübt. Wird diese Zahl unterschritten, so ist vom Kirchenkonvent spätestens 3 Monate nach eingetretener Vakanz ein neuer Bauherr / eine neue Bauherrin zu wählen. Wählbar ist jedes seit mindestens 2 Jahren wahlberechtigte volljährige Gemeindeglied. Die Amtszeit eines Bauherren / einer Bauherrin beträgt 8 Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal für jeweils 4 Jahre möglich. Der Bauherr / die Bauherrin soll bei Beginn einer Amtszeit das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für eine Wiederwahl.
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Dienste leben viele aus einem Geist,
Geist von Jesus Christus.
Dienste leben viele aus einem Geist –
und wir sind eins durch ihn.
© Dieter Trautwein (1976)
(EG Nr. 268, Vers 4)
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