10. Dezember 2024
(Auszug aus der ULF-Kirchengemeindeordnung)
Sie wird auf Beschluss des Kirchenvorstands mindestens einmal im Jahr einberufen. Den Vorsitz hat der Verwaltende Bauherr / die Verwaltende Bauherrin. Über die wahlberechtigten Gemeindeglieder wird eine Wählerliste geführt.
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind diejenigen Gemeindeglieder, die getauft und volljährig, oder die konfirmiert und mindestens 14 Jahre alt sind. Zur Erlangung der Wahlberechtigung ist eine Eintragung in die Wählerliste erforderlich.
Wählbar in die Gemeindeorgane (passives Wahlrecht) sind alle wahlberechtigten volljährigen Gemeindeglieder. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied ist aufgerufen, für Wahlen in die Gemeindeorgane zu kandidieren.
Die Kirchenversammlung hat folgende Aufgaben:
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